Europäische Menschenrechtskonvention: Diskriminierung

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein Eckpfeiler für den Schutz der Menschenrechte und politischen Freiheiten in ganz Europa. Ihre Bedeutung steht der der Menschenrechtserklärungen der Vereinten Nationen und der beiden Menschenrechtsabkommen von 1966 in nichts nach.

 

Die am 4. November 1950 unterzeichnete und am 3. September 1953 in Kraft getretene EMRK wurde vom Europarat, einer im Mai 1949 gegründeten internationalen Organisation, ausgearbeitet. Der Europarat, der aus der Beratenden Versammlung und dem Ministerkomitee besteht, richtete sich ursprünglich an westeuropäische Nationen. Eine seiner frühesten Prioritäten war die Schaffung eines Rahmens für den Schutz der Menschenrechte.

 

Die EMRK, die in ihren Grundzügen der englischen Bill of Rights, der US-amerikanischen Bill of Rights, der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte und dem ersten Abschnitt des deutschen Grundgesetzes nachempfunden ist, spiegelt das sich entwickelnde Bekenntnis zur Menschenwürde wider. Sie entstand nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Holocaust und versuchte, die wachsende Kluft in der internationalen Ordnung zu überwinden. Zusammen mit dem Europarat unterstrich die EMRK das Engagement Westeuropas für ein stabiles und glaubwürdiges Menschenrechtssystem.

Artikel 1 des Protokolls Nr. 200 12 der EMRK, lautet wie folgt:

 

"Allgemeines Diskriminierungsverbot: 1. Der Gebrauch der gesetzlich festgelegten Rechte ist ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten".

Welche Vorteile hat es, wenn Nationen zusammenarbeiten, um die Menschenrechte zu schützen?