Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789), Art. 10: das Recht, nicht wegen einer religiösen Anschauung belangt zu werden
Im zehnten Artikel der Erklärung heißt es in Bezug auf die Religion:
"Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört."
Kontext:
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) ist ein kurzes Dokument, das von der französischen Generalversammlung entworfen wurde. Die Versammlung war eine Zusammenkunft, bei der die Bürger Frankreichs vertreten waren. Sie wurde 1789 als neue Institution als Reaktion auf eine große Verfassungskrise in Frankreich gegründet. Aufgrund schwerer finanzieller und wirtschaftlicher Probleme hatte der französische König die traditionelle Volksvertretung, die so genannten Generalstände, einberufen. In den Generalständen trafen sich die Vertreter des Adels, der Kirche und des "dritten Standes" – der Mehrheit der Bevölkerung – als drei getrennte Gruppen. Der dritte Stand weigerte sich, sich getrennt zu treffen. Dies führte zur Gründung der Generalversammlung. Die Rechte, die in der Erklärung aufgeführt sind, stellen einen Bruch mit dem politischen und rechtlichen System Frankreichs dar. Zum ersten Mal waren die Rechte der Menschen nicht an bestimmte gesellschaftliche Gruppen gebunden. Alle Männer, die Bürger waren, hatten nun Anspruch auf diese Rechte. Die Erklärung macht Rechte in verschiedenen Bereichen geltend, darunter auch die Religion. Die Erklärung schützte verschiedene religiöse Überzeugungen und machte Platz für die Gleichberechtigung von Nicht-Katholiken wie Juden und Protestanten.
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