Westfälischer Friede - Paragraph V, Artikel 35–36, gekürzt

Diejenigen, die im frühneuzeitlichen Europa einen anderen Glauben hatten als die Mehrheit ihrer Mitbürger, hatten es oft schwer. Andere Religionen wurden unterdrückt, ihre Anhänger verfolgt oder vertrieben. Im Westfälischen Frieden wurden einige Regelungen getroffen, die den Anhängern des anderen Glaubens bestimmte Minderheitenrechte einräumten. Dazu gehörte die rechtliche und politische Gleichstellung, aber auch das Recht, auf dem örtlichen Friedhof begraben zu werden. Auch eine Vertreibung war gesetzlich beschränkt: Wer aus religiösen Gründen auswandern musste, durfte seinen Besitz verkaufen oder mitnehmen. Der entsprechende Artikel im Friedensvertrag lautet wie folgt:

35: Ob die Untertanen aber katholischen Glaubens oder Augsburger Konfession sind, sollten sie doch nirgendwo wegen ihres Bekenntnisses verachtet werden. Sie dürfen nicht aus der Gemeinschaft der Kaufleute, Handwerker und Zünfte ausgeschlossen werden. Sie sollen nicht von Erbschaften, Vermächtnissen und anderen Rechten oder Geschäften ausgeschlossen werden, noch weniger von den öffentlichen Kirchhöfen und einem ehrlichen Begräbnis. Vielmehr sollen sie Gerechtigkeit, Recht und Schutz in gleicher Weise wie ihre Mitbürger genießen. 36: Will ein Einwohner freiwillig auswandern oder wird er von seinem Landesherrn zur Auswanderung gezwungen, so steht es ihm frei, entweder seine weltlichen Güter zu behalten oder nach dem Verkauf auszuwandern. Er kann die zurückgelassenen Güter auch durch einen Bevollmächtigten in seinem Namen verwalten lassen".

Kontext:

Nach vierjährigen Verhandlungen wurden im Oktober 1648 die Verträge von Münster und Osnabrück unterzeichnet und proklamiert. Nach 30 Jahren Krieg enthielten die Verträge politische Regelungen für das Zusammenleben der verschiedenen christlichen Konfessionen in Deutschland. Sie schufen ein neues System des politischen Gleichgewichts zwischen den europäischen Mächten.

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