Westfälischer Friede - Paragraph V, Artikel 2, gekürzt und abgekürzt

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Als ein innovatives Instrument zur Friedensschaffung haben sich die Konfliktparteien im Westfälischen Friedensvertrag auf ein so genanntes "Normaljahr" geeinigt. Während der drei Jahrzehnte des Krieges hatten viele Städte und Gebiete des Reiches immer wieder zwischen verschiedenen Herrschern gewechselt. Je nach militärischen Erfolgen wurden sie mal von Protestanten, mal von Katholiken regiert. Als Lösung für die Frage, welcher Glaube und welche Herrschaft nach dem Krieg gelten sollte, einigten sich die Parteien auf ein Bezugsdatum. Die am 1. Januar 1624 geltenden Eigentumsverhältnisse sollten wieder hergestellt werden. Diese Idee wurde später als "Friedensregelung" bezeichnet. Der Friedensvertrag lautet wie folgt:

„2 Das normative Datum für die Wiederherstellung in geistlichen Angelegenheiten soll der 1. Januar 1624 sein. Die Wiedereinsetzung aller Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Konfessionen, einschließlich der Reichsritter und der Reichsstädte und -dörfer, soll daher unverzüglich erfolgen, so dass alles, was in der Zwischenzeit [d.h. seit 1624] geschehen ist, alle veröffentlichten und vollzogenen Urteile, Edikte, Abkommen, Verträge und andere rechtliche Vereinbarungen sowie alle ihre Vollstreckungen als null und nichtig betrachtet werden. Alles ist wieder in den Zustand des oben genannten Jahres und Tages zu versetzen."

Kontext:

Nach vierjährigen Verhandlungen wurden im Oktober 1648 die Verträge von Münster und Osnabrück unterzeichnet und proklamiert. Nach 30 Jahren Krieg enthielten die Verträge politische Regelungen für das Zusammenleben der verschiedenen christlichen Konfessionen in Deutschland. Sie schufen ein neues System des politischen Gleichgewichts zwischen den europäischen Mächten.