Westfälischer Friede - Paragraph V, Artikel 1, gekürzt

In Paragraph 5 des Westfälischen Friedensvertrags sprechen die Konfliktparteien über die Gründe für den Dreißigjährigen Krieg. Sie sind sich darin einig, dass der Glaubensstreit zwischen den Katholiken und den Protestanten im Deutschen Reich zum Ausbruch des Krieges beigetragen hat. Als Konsequenz wollen sie zum Augsburger Frieden von 1555 zurückkehren (##siehe hier##). Alle gewaltsamen Versuche, seine Regelungen zu ändern, sind für immer verboten. Beide Seiten haben die gleichen politischen Rechte. Diese Gedanken werden in juristischen und komplizierten Begriffen ausgedrückt: '§5 Da die Beschwerden der einen und der anderen Religion, die unter den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches diskutiert wurden, teilweise Ursache und Anlass des gegenwärtigen Krieges waren, wurde hier folgende Vereinbarung getroffen: 1. Der Religionsfrieden von 1555 soll als gültig anerkannt und vollständig und unverletzlich eingehalten werden. In allen Punkten soll eine vollständige und gegenseitige Gleichheit zwischen allen Herrschern, Kurfürsten, Fürsten und Ständen beider Religionen herrschen, und zwar in der Weise, dass das, was für die eine Seite recht ist, auch für die andere Seite recht ist. Jegliche Gewaltanwendung und andere widerrechtliche Maßnahmen sind hiermit für immer verboten. Eine vollkommene und gegenseitige Gleichheit zwischen allen Kurfürsten, Fürsten und Ständen beider Konfessionen soll vorherrschen, wie es der Verfassung des Reiches, den Reichsgesetzen und diesem Vertrag entspricht.
Kontext: Nach vierjährigen Verhandlungen wurden im Oktober 1648 die Verträge von Münster und Osnabrück unterzeichnet und proklamiert. Nach 30 Jahren Krieg enthielten die Verträge politische Regelungen für das Zusammenleben der verschiedenen christlichen Konfessionen in Deutschland. Sie schufen ein neues System des politischen Gleichgewichts zwischen den europäischen Mächten.

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